Achtung, da greift die Rechtschutzversicherung nicht!

Rechtsstreitigkeiten sind, auch aufgrund der immer komplizierteren Verfahren und Gesetze, kostspielig. Anwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten bergen nicht unerhebliche finanzielle Risiken auf dem Weg, Recht zugesprochen zu bekommen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt viele dieser Kosten – zum Beispiel auch mit einem Vorschuss. Es gibt jedoch bestimmte Bereiche, wie bei allen anderen Versicherungsverträgen auch, die eine Rechtsschutzversicherung nicht abdeckt. Dies liegt an einer tragbaren Risikokalkulation für alle Versicherten. Eine Deckungsanfrage vor Beginn der Streitigkeiten ist demnach immer sinnvoll.

Fälle vor Vertragsbeginn und Wartezeiten in der Rechtschutzversicherung

Grundsätzlich gilt: Ist die Ursache für einen Streitfall vor Beginn der Versicherung zu finden, muss die Rechtschutzversicherung nicht eintreten. Gesellschaften handeln in der Regel nach der “Kausal-Ereignis-Theorie”, das heißt, wo und wann liegt die Ursache, zum Beispiel der Kauf einer Sache, die zum Schaden führte. Gleiches gilt für die Wartezeit von üblicherweise drei Monaten. Liegt die Ursache in diesem Zeitraum, hat man keinen Versicherungsschutz. Es gibt mittlerweile Rechtsschutzversicherungen, die nach der kundenfreundlichen “Folge-Ereignis-Theorie” arbeiten, hier wäre im Beispiel der Schadenseintritt der entsprechende Zeitpunkt und nicht das Kaufdatum. Wartezeiten können übrigens erlassen werden, wenn eine Rechtschutzversicherung direkt im Anschluss eines alten Vertrages mit gleichem Risiko abgeschlossen wird.

Allgemeine Ausschlüsse und wichtige Besonderheiten der Rechtschutzversicherung

Eine Rechtschutzversicherung leistet nicht bei Folgen aus Krieg, Streiks, Unruhen oder Naturkatastrophen und so weiter. Dies haben alle sogenannten “Sachversicherungen” gemein. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen leistet eine Rechtsschutzversicherung zum Beispiel nicht im Baurecht. Neben Streitigkeiten aus Bergbauschäden werden auch solche aus der gesamten Bauphase und der Finanzierung nicht übernommen. Ausnahme sind Vertragsverletzungen.

Ebenfalls von der Rechtschutzversicherung ausgeschlossen sind Streitfälle im Erb- und Familienrecht. Hier sieht die Rechtschutzversicherung allerdings zumindest einen Beratungsrechtschutz vor, das heißt, die Rechtschutzversicherung zahlt das Beratungsgespräch mit einem Anwalt, ob eine Auseinandersetzung zielführend ist.

Auch im Berufsrechtschutz gibt es Einschränkungen. Von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden lediglich Streitfälle, die das Einzelarbeitsverhältnis betreffen. Kollektive Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel Tarifverträge, sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

Wichtig sind auch die Klauseln im Strafrecht. Verstöße bei Parkverboten muss der Versicherte selbst zahlen. Auch bei vorsätzlichen Straftaten springt die Rechtschutzversicherung nicht ein. Gezahlt werden im Übrigen bei anderen Strafsachen nur die Verfahrenskosten. Strafen müssen immer persönlich entrichtet werden.

Im Zweifel die Hotline der Rechtsschutzversicherung anrufen

Neben diesen Ausnahmen existieren noch weitere Einschränkungen in der Rechtsschutzversicherung, beispielsweise im Kartellrecht, im Wettbewerbsrecht, bei Spiel- und Wettverträgen und Ähnliches. Auch Streitigkeiten mit der Rechtsschutzgesellschaft sind bei vielen ausgeschlossen, ebenso wie der Streit mit der mitversicherten Person. Alle Ausschlüsse kann man immer den aktuellen “Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen” (ARB) entnehmen. Im Zweifel, wenn der Einschluss unklar ist, die Hotline der Gesellschaft anrufen. Diese sind kompetent und helfen gern.